Beitrittserklärung.pdf 

Beiträge:

Beitragssätze Hauptverein jährlich
Kinder/Jugendliche bis 17 Jahre
Erwachsene

Familienbeitrag
2 Erwachsene/1 Kind     
oder 1 Erwachsener/2 Kinder


2 Erwachsene/2 Kinder  
oder 1 Erwachsener/3 Kinder

2 Erwachsene/3 Kinder

Aufnahmegebühr einmalig


  60,00 €
  80,00 €



180,00 €



200,00 €

220,00 €

  10,00 €

zuzüglich Abteilungsbeiträge (jährlich)
Tischtennis
   Erwachsene   
   Jugendliche bis 17 Jahre


Ski- und Bergsport
  
Erwachsene
   Jugendliche bis 17 Jahre

Stockschützen

 



12,00 €
  6,00 €

 

  8,00 €

  4,00 €

10,00 €

 

Einzug der Beiträge halbjährlich Januar/Juli


  Satzung      Download Satzung

Vereinssatzung

des

Sport - Club Maisach e.V.

 

§ 1 Vereinsnamen

 

Der Verein führt den Namen " Sport-Club Maisach e.V. ", ist am 28. Juni 1924 gegründet worden und hat seinen Sitz in Maisach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck eingetragen. Die Farben des Vereins sind " Schwarz / Weiß ".

§ 2 Zugehörigkeit

Der Sport-Club Maisach ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a}               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung von 1977 ( AO 1977 ). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch :

·                   Abhaltung von geordneten Turn- Sport- und Spielübungen

·                   Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes

·                   Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen Veranstaltungen sowie Festlichkeiten und dergleichen

·                   Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b}               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c}               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d}              Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

e}               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft von 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe der Geldbeiträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind :

     a)     die Vorstandschaft

     b)     der Führungsausschuß

     c)     die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstandschaft und Führungsausschuss

Die Neuwahl der Vorstandschaft und des Führungsausschusses erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.

Das Vorstandschaft hat folgende Zusammensetzung :

     a)   Vorsitzender

     b)   stellv. Vorsitzender

     c)   stellv. Vorsitzender

     d)     Hauptkassier

     e)   Schriftführer

      f)    Pressewart

     g)     Gesamtjugendleiter

Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind gleichberechtigt.

Der Führungsausschuss hat folgende Zusammensetzung :

a)   Vorsitzender

b)   stellv. Vorsitzender

c)   stellv. Vorsitzender

d)   Hauptkassier

e)   Schriftführer

f)    stellv. Hauptkassier

g)   stellv. Schriftführer

h)   Pressewart

i)    Gesamtjugendleiter

j)    die Abteilungsleiter der im Verein vorhandenen Abteilungen.
( Bei Abwesenheit die jeweiligen Stellvertreter )

§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft

Die Aufgaben der Vorstandschaft :

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die stellv. Vorsitzenden oder einer von beiden, zusammen mit dem Hauptkassier oder dem Schriftführer gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das die stellv. Vorsitzenden zur Vertretung des Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte der einfachen Verwaltung selbständig. Sie dürfen im Übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von Euro 25.000.- im Einzelfall ausführen, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Führungsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen.

§ 9 Aufgaben des Führungsausschusses

Die Aufgaben des Führungsausschusses :

Die Aufgaben des Führungsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft.

Dem Führungsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Führungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden.

Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu.

§ 10 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft :

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme bei der Vereinsleitung nachsucht. Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige Personen, bedürfen der schriftlichen Zustimmumg ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle einer Ablehnung ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, den Grund für  diese Ablehnung anzugeben.

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei, jedoch müssen alle Verplichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sein. Eine Austrittserklärung hat schriftlich bei der Vorstandschaft drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 11 Ausschluss eines Mitglieds

Ausschluß eines Mitgliedes :

Der Vorstandschaft hat das Recht, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen. Ein Ausschluß kann erfolgen

a) wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr unbegründet im Rückstand ist,

b) wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstoßen hat,

c) wenn dem Mitglied Vereinsschädigendes Verhalten jeglicher Art nachgewiesen werden kann.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, bei einem eventuellen Ausschluß bei der Vorstandschaft dagegen Einspruch zu erheben. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag der schriftlichen Zustellung des Ausschlusses durch die Vorstandschaft.

Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Führungsausschuss.

Schadensersatzansprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern gegenüber dem Verein bleiben unberücksichtigt. Die Wiederaufnahme eines rechtsgültig ausgeschlossenen Mitglieds, ist erst wieder nach Ablauf eines Jahres zulässig.

§ 12 Verpflichtungen der Mitglieder

 

Verpflichtung des Mitgliedes :

Jedes Mitglied ist nach Einsichtnahme in die Vereinssatzung verpflichtet, sich den Anordnungen der Vorstandschaft zu fügen. Es steht im das Recht zu, bei der Vorstandschaft in begründeten Fällen eine Beschwerde einzureichen.

Jedes Mitglied unterliegt der Disziplinarordnung des Vereins. Danach können über Aktive, Senioren- und Jugendmitglieder bei unsportlichem Verhalten vereinsinterne Sperren verhängt werden.

Zuschauer können wegen disziplinlosem Verhalten bei sportlichen Veranstaltungen des Platzes bzw. der Halle verwiesen werden. Passive Mitglieder werden in besonderen Fällen von unsportlichem und vereinsschädigendem Verhalten, mit einer Platz- oder Hallensperre bestraft.

§ 13 Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen :

Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Deren Zweck ist es, alle Mitglieder über das Vereinsgeschehen zu informieren, Wünsche und Anträge entgegenzunehmen und ihnen die Beschlüsse der Vorstandschaft und des Führungsausschusses zur Kenntnis zu geben. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung für die Mitglieder erfolgt durch Aushang an der Vereinstafel, Veröffentlichung im Fürstenfeldbrucker Tagblatt (Münchner Merkur) in den Fürstenfeldbrucker Neusten Nachrichten ( Süddeutschen Zeitung ), sowie im Mitteilungsblatt der Gemeinde Maisach unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
Etwaige Anträge sind eine Woche vor Beginn der Jahreshauptversammlung für Mitglieder bei der Vorstandschaft einzureichen.

Es wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung einberufen, an der nur Mitglieder teilnehmen dürfen. Alle zwei Jahre wird anlässlich dieser Jahreshauptversammlung die Vorstandschaft und der Führungsausschuss neu gewählt.

Die Tagesordnung umfaßt ohne Neuwahlen folgende Tagesordnungspunkte :

Punkt 1   Bericht des Vorsitzenden

Punkt 2   Bericht des Hauptkassiers

Punkt 3 Bericht der Kassenrevisoren

Punkt 4 Berichte der Abteilungsleiter

Punkt 5 Verschiedenes

Punkt 6 Satzungsänderungen

Die Tagesordnung umfaßt mit Neuwahlen folgende Tagesordnungspunkte :

Punkt 1 Bericht des Vorsitzenden

Punkt 2 Bericht des Hauptkassiers

Punkt 3 Bericht der Kassenrevisoren

Punkt 4 Berichte der Abteilungsleiter

Punkt 5 Verschiedenes

Punkt 6 Satzungsänderungen

Punkt 7 Entlastung der Vorstandschaft

Punkt 8 Aufstellung eines Wahlausschusses

Punkt 9 Wahlvorgang

Punkt 10 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Sport-Club Maisach e.V. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, das am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, das mindestens drei Monate Mitglied des Vereins ist und am Tag der Wahl der Vorstandschaft das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wahlvorgang :

Geheim zu wählen sind folgende Funktionäre :

a) Vorsitzender

b) stellv. Vorsitzender

c) stellv. Vorsitzender

d) Hauptkassier

e) Schriftführer

Per Handzeichen werden gewählt :

a) stellv. Hauptkassier

b) stellv. Schriftführer

c) Kassenrevisoren ( 2 Personen )

d) Pressewart

e) Fahnenabordnung ( 4 Personen )

f)  Platzkassiere ( 3 Personen )

Die Mitglieder des Wahlausschusses sind stimmberechtigt. Ein Mitglied des Wahlausschusses das gewählt wird, scheidet aus dem Wahlausschuss aus und wird durch ein anderes Vereins-mitglied ersetzt. Die neugewählten Funktionäre treten sofort nach der Wahl ihre Tätigkeit an.

Sollte keine neue Vorstandschaft gewählt werden, so bleibt die bisherige Vorstandschaft bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Diese muss nach spätestens sechs Wochen erfolgen.

a) Die Vorstandschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die Hauptversammlung hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangen.

b) Über jede Mitgliederversammlung, Führungsausschusssitzung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift ( Protokoll ) zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter -zeichnen ist.

c) Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Bildung von Abteilungen

Innerhalb des Vereins können mit Genehmigung der Vorstandschaft Unterabteilungen für verschiedene Sportarten gebildet werden.

Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Abteilungen über dem 16. Lebensjahr. Alle zu wählenden Funktionäre werden mit einfacher Mehrheit, d.h. den meisten abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Die Jugendleiter der Abteilungen berichten direkt an die jeweiligen Abteilungsleiter, diese vertreten die Anliegen der Jugendleiter gegenüber der Vorstandschaft.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dieselbe in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 4/5 aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Eine Auflösung erfolgt automatisch, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Maisach, mit der Auflage, dass erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle einer Widergründung des Vereins ist das zur Verfügung der Gemeinde gestellte und noch vorhandene Vereinsvermögen wieder an den Verein zurückzugeben.

§ 16 Weitere Entscheidungen

Die Vorstandschaft entscheidet in allen Fragen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind. Die Vorstandschaft ist mit dem Führungsausschuss berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung zu erlassen.

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07. April 2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Maisach, den 07.04.2006

 

Lorenz Schanderl

Vorsitzender

 

                                           Horst Griebel                                                                                                                                          Peter Krisch

                                      stellv. Vorsitzender                                                                                                                               stellv. Vorsitzender

 

                                        Gudrun Krisch                                                                                                                                         Johann Schneider

                                         Hauptkassier                                                                                                                                               Schriftführer