Beiträge:
Beitragssätze Hauptverein jährlich Familienbeitrag
2 Erwachsene/3 Kinder |
| zuzüglich Abteilungsbeiträge (jährlich) Ski- und Bergsport Stockschützen
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8,00 € 4,00 € 10,00 €
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Einzug der Beiträge halbjährlich Januar/Juli | |||
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Satzung Download Satzung Vereinssatzung des Sport - Club Maisach e.V.
§ 1 Vereinsnamen
Der Verein führt den Namen " Sport-Club Maisach e.V. ", ist am 28. Juni 1924 gegründet worden und hat seinen Sitz in Maisach. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck eingetragen. Die Farben des Vereins sind " Schwarz / Weiß ". § 2 Zugehörigkeit Der Sport-Club Maisach ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. § 3 Gemeinnützigkeit a}
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabeordnung von 1977 ( AO 1977 ). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., den Fachverbänden
seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. · Abhaltung von geordneten Turn- Sport- und Spielübungen · Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes · Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen Veranstaltungen sowie Festlichkeiten und dergleichen · Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern b} Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c} Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. d} Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. e} Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins läuft von 01. Januar bis 31. Dezember. § 5 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe der Geldbeiträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. § 6 Vereinsorgane Vereinsorgane sind : a) die Vorstandschaft b) der Führungsausschuß c) die Mitgliederversammlung § 7 Vorstandschaft und Führungsausschuss Die Neuwahl der Vorstandschaft und des Führungsausschusses erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Das Vorstandschaft hat folgende Zusammensetzung : a) Vorsitzender b) stellv. Vorsitzender c) stellv. Vorsitzender d) Hauptkassier e) Schriftführer f) Pressewart g) Gesamtjugendleiter Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Der Führungsausschuss hat folgende Zusammensetzung : a) Vorsitzender b) stellv. Vorsitzender c) stellv. Vorsitzender d) Hauptkassier e) Schriftführer f) stellv. Hauptkassier g) stellv. Schriftführer h) Pressewart i) Gesamtjugendleiter j)
die Abteilungsleiter der im Verein vorhandenen Abteilungen. § 8 Aufgaben der Vorstandschaft Die Aufgaben der Vorstandschaft : Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die stellv. Vorsitzenden oder einer von beiden, zusammen mit dem Hauptkassier oder dem Schriftführer gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das die stellv. Vorsitzenden zur Vertretung des Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte der einfachen Verwaltung selbständig. Sie dürfen im Übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von Euro 25.000.- im Einzelfall ausführen, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Führungsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen. § 9 Aufgaben des Führungsausschusses Die Aufgaben des Führungsausschusses : Die Aufgaben des Führungsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch die Vorstandschaft. Dem Führungsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Führungsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu. § 10 Mitgliedschaft Mitgliedschaft : Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich um Aufnahme bei der Vereinsleitung nachsucht. Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige Personen, bedürfen der schriftlichen Zustimmumg ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle einer Ablehnung ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, den Grund für diese Ablehnung anzugeben. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei, jedoch müssen alle Verplichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sein. Eine Austrittserklärung hat schriftlich bei der Vorstandschaft drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. § 11 Ausschluss eines Mitglieds Ausschluß eines Mitgliedes : Der Vorstandschaft hat das Recht, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen. Ein Ausschluß kann erfolgen a) wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr unbegründet im Rückstand ist, b) wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, c) wenn dem Mitglied Vereinsschädigendes Verhalten jeglicher Art nachgewiesen werden kann. Jedem Mitglied steht das Recht zu, bei einem eventuellen Ausschluß bei der Vorstandschaft dagegen Einspruch zu erheben. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag der schriftlichen Zustellung des Ausschlusses durch die Vorstandschaft. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Führungsausschuss. Schadensersatzansprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern gegenüber dem Verein bleiben unberücksichtigt. Die Wiederaufnahme eines rechtsgültig ausgeschlossenen Mitglieds, ist erst wieder nach Ablauf eines Jahres zulässig. § 12 Verpflichtungen der Mitglieder
Verpflichtung des Mitgliedes : Jedes Mitglied ist nach Einsichtnahme in die Vereinssatzung verpflichtet, sich den Anordnungen der Vorstandschaft zu fügen. Es steht im das Recht zu, bei der Vorstandschaft in begründeten Fällen eine Beschwerde einzureichen. Jedes Mitglied unterliegt der Disziplinarordnung des Vereins. Danach können über Aktive, Senioren- und Jugendmitglieder bei unsportlichem Verhalten vereinsinterne Sperren verhängt werden. Zuschauer können wegen disziplinlosem Verhalten bei sportlichen Veranstaltungen des Platzes bzw. der Halle verwiesen werden. Passive Mitglieder werden in besonderen Fällen von unsportlichem und vereinsschädigendem Verhalten, mit einer Platz- oder Hallensperre bestraft. § 13 Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen : Mitgliederversammlungen
sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Deren Zweck ist es, alle
Mitglieder über das Vereinsgeschehen zu informieren, Wünsche und Anträge
entgegenzunehmen und ihnen die Beschlüsse der Vorstandschaft und des
Führungsausschusses zur Kenntnis zu geben. Die Einberufung zur
Jahreshauptversammlung für die Mitglieder erfolgt durch Aushang an der
Vereinstafel, Veröffentlichung im Fürstenfeldbrucker Tagblatt (Münchner Merkur)
in den Fürstenfeldbrucker Neusten Nachrichten ( Süddeutschen Zeitung ), sowie
im Mitteilungsblatt der Gemeinde Maisach unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von zwei Wochen. Es wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung einberufen, an der nur Mitglieder teilnehmen dürfen. Alle zwei Jahre wird anlässlich dieser Jahreshauptversammlung die Vorstandschaft und der Führungsausschuss neu gewählt. Die Tagesordnung umfaßt ohne Neuwahlen folgende Tagesordnungspunkte : Punkt 1 Bericht des Vorsitzenden Punkt 2 Bericht des Hauptkassiers Punkt 3 Bericht der Kassenrevisoren Punkt 4 Berichte der Abteilungsleiter Punkt 5 Verschiedenes Punkt 6 Satzungsänderungen Die Tagesordnung umfaßt mit Neuwahlen folgende Tagesordnungspunkte : Punkt 1 Bericht des Vorsitzenden Punkt 2 Bericht des Hauptkassiers Punkt 3 Bericht der Kassenrevisoren Punkt 4 Berichte der Abteilungsleiter Punkt 5 Verschiedenes Punkt 6 Satzungsänderungen Punkt 7 Entlastung der Vorstandschaft Punkt 8 Aufstellung eines Wahlausschusses Punkt 9 Wahlvorgang Punkt 10 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Sport-Club Maisach e.V. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, das am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, das mindestens drei Monate Mitglied des Vereins ist und am Tag der Wahl der Vorstandschaft das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlvorgang : Geheim zu wählen sind folgende Funktionäre : a) Vorsitzender b) stellv. Vorsitzender c) stellv. Vorsitzender d) Hauptkassier e) Schriftführer Per Handzeichen werden gewählt : a) stellv. Hauptkassier b) stellv. Schriftführer c) Kassenrevisoren ( 2 Personen ) d) Pressewart e) Fahnenabordnung ( 4 Personen ) f) Platzkassiere ( 3 Personen ) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind stimmberechtigt. Ein Mitglied des Wahlausschusses das gewählt wird, scheidet aus dem Wahlausschuss aus und wird durch ein anderes Vereins-mitglied ersetzt. Die neugewählten Funktionäre treten sofort nach der Wahl ihre Tätigkeit an. Sollte keine neue Vorstandschaft gewählt werden, so bleibt die bisherige Vorstandschaft bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Diese muss nach spätestens sechs Wochen erfolgen. a) Die Vorstandschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die Hauptversammlung hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangen. b) Über jede Mitgliederversammlung, Führungsausschusssitzung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift ( Protokoll ) zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter -zeichnen ist. c) Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenden Mitglieder erforderlich. § 14 Bildung von Abteilungen Innerhalb des Vereins können mit Genehmigung der Vorstandschaft Unterabteilungen für verschiedene Sportarten gebildet werden. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Abteilungen über dem 16. Lebensjahr. Alle zu wählenden Funktionäre werden mit einfacher Mehrheit, d.h. den meisten abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Jugendleiter der Abteilungen berichten direkt an die jeweiligen Abteilungsleiter, diese vertreten die Anliegen der Jugendleiter gegenüber der Vorstandschaft. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 15 Auflösung des Vereins Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn dieselbe in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 4/5 aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Eine Auflösung erfolgt automatisch, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Gemeinde Maisach, mit der Auflage, dass erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle einer Widergründung des Vereins ist das zur Verfügung der Gemeinde gestellte und noch vorhandene Vereinsvermögen wieder an den Verein zurückzugeben. § 16 Weitere Entscheidungen Die Vorstandschaft entscheidet in allen Fragen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind. Die Vorstandschaft ist mit dem Führungsausschuss berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung zu erlassen. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. § 17 Inkrafttreten Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07. April 2006 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Maisach, den 07.04.2006
Lorenz Schanderl Vorsitzender
Horst Griebel Peter Krisch stellv. Vorsitzender stellv. Vorsitzender
Gudrun Krisch Johann Schneider Hauptkassier Schriftführer |